Explorer·Kapitel VII: Governance·Abschnitt 1: Governance auf UnionsebeneArtikel 64Büro für Künstliche IntelligenzAmtliche Quelle (EUR-Lex) 1.Die Kommission entwickelt über das Büro für Künstliche Intelligenz die Sachkenntnis und Fähigkeiten der Union auf dem Gebiet der KI.2.Die Mitgliedstaaten erleichtern dem Büro für Künstliche Intelligenz die ihm gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben. ZurückArtikel 63 · Ausnahmen für bestimmte AkteureWeiter Artikel 65 · Einrichtung und Struktur des Europäischen Gremiums für Künstliche IntelligenzTexte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlich ist allein das Amtsblatt.