Artikel 87
Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.
Texte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlich ist allein das Amtsblatt.