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Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)

Leitlinie · 3

Änderung der Verordnung (EU) 2023/1230

(1)

Die Verordnung (EU) 2023/1230 wird wie folgt geändert:

In Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt:

„Die Kommission erlässt gemäß Artikel 47 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III dieser Verordnung durch Hinzufügung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Bezug auf künstliche Intelligenz (KI)-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 als hochriskant eingestuft werden, weil sie ein Sicherheitsbauteil eines unter diese Verordnung fallenden Produkts oder selbst ein unter diese Verordnung fallendes Produkt sind. Diese Anforderungen müssen sicherstellen, dass den einschlägigen Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 und den Artikeln 17, 19, 72 und 73 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates () Rechnung getragen wird.

Beim Erlass der in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission die Ziele der Verordnung (EU) 2024/1689 und gewährleistet ein Schutzniveau, das mit der genannten Verordnung im Einklang steht. Diese delegierten Rechtsakte gelten ab dem 2. August 2028.

(2)

In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(10) Bis in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen herangezogen oder gemäß diesem Artikel angenommen werden, wird bei in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Hochrisiko-KI-Systemen, die den einschlägigen herangezogenen harmonisierten Normen oder den angenommenen gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 40 bzw. Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1689 entsprechen, eine Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III dieser Verordnung in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme vermutet.“

(3)

Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 11 und Artikel 7 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2023 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. Juli 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 11, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 11, Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“