Erwägungsgründe
Erwägungsgrund (11)
Diese Verordnung sollte die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates () unberührt lassen.
Texte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlich ist allein das Amtsblatt.