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Erwägungsgründe

Erwägungsgrund (11)

Diese Verordnung sollte die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates () unberührt lassen.

Texte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlich ist allein das Amtsblatt.