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Erwägungsgründe

Erwägungsgrund (172)

Personen, die als Hinweisgeber in Bezug auf die in dieser Verordnung genannten Verstöße auftreten, sollten durch das Unionsrecht geschützt werden. Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, sollte daher die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates () gelten.

Texte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlich ist allein das Amtsblatt.