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Erwägungsgründe

Erwägungsgrund (175)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates () ausgeübt werden.

Texte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlich ist allein das Amtsblatt.