Erwägungsgründe
Erwägungsgrund (178)
Die Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen werden ermutigt, auf freiwilliger Basis bereits während der Übergangsphase mit der Einhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung zu beginnen.
Texte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlich ist allein das Amtsblatt.