Erwägungsgründe
Erwägungsgrund (23)
Diese Verordnung sollte auch für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union gelten, wenn sie als Anbieter oder Betreiber eines KI-Systems auftreten.
Texte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlich ist allein das Amtsblatt.