Erwägungsgründe
Erwägungsgrund (79)
Es ist angezeigt, dass eine bestimmte als Anbieter definierte natürliche oder juristische Person die Verantwortung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI-Systems übernimmt, unabhängig davon, ob es sich bei dieser natürlichen oder juristischen Person um die Person handelt, die das System konzipiert oder entwickelt hat.
Texte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlich ist allein das Amtsblatt.