Artikel 109
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144
„(3) Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates () handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
Texte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlich ist allein das Amtsblatt.