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AI Act Checker

Artikel 50

Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme

Gilt ab 2. August 2026Amtliche Quelle (EUR-Lex)

Was verlangt Artikel 50 der KI-Verordnung?

Artikel 50 enthält Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme, unabhängig von der Risikostufe, und gilt seit 2. August 2026. Anbieter müssen Systeme, die mit Menschen interagieren, etwa Chatbots, so gestalten, dass Nutzer wissen, dass sie mit KI zu tun haben, sofern das nicht offensichtlich ist. Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben maschinenlesbar und erkennbar kennzeichnen; für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt das ab 2. Dezember 2026. Betreiber von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung informieren die betroffenen Personen. Betreiber legen Deepfakes offen, ebenso KI-generierte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, außer nach menschlicher Prüfung mit redaktioneller Verantwortung. Bei künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt ein Hinweis, der das Werk nicht beeinträchtigt. Die Information muss klar, barrierefrei und spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung erfolgen. Verstöße fallen unter Artikel 99 Abs. 4 lit. g: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Zugehörige Erwägungsgründe

Texte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlich ist allein das Amtsblatt.