Explorer·Kapitel XI: Befugnisübertragung und AusschussverfahrenArtikel 98AusschussverfahrenAmtliche Quelle (EUR-Lex) 1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. ZurückArtikel 97 · Ausübung der BefugnisübertragungWeiter Artikel 99 · SanktionenTexte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlich ist allein das Amtsblatt.