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Artikel 99

Sanktionen

Gilt ab 2. August 2025Amtliche Quelle (EUR-Lex)

Geändert durch den digitalen Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744). Diese Seite zeigt den Artikel in der Fassung von 2024, die aktuelle Fassung ergibt sich aus der Änderungsverordnung. Zur Änderung

Was verlangt Artikel 99 der KI-Verordnung?

Artikel 99 regelt die Sanktionen und gilt seit 2. August 2025. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, die die Interessen von KMU berücksichtigen, und legt drei Obergrenzen für Geldbußen fest. Verbotene Praktiken nach Artikel 5: bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes. Verstöße gegen die Pflichten von Anbietern, Bevollmächtigten, Einführern, Händlern, Betreibern oder notifizierten Stellen oder gegen die Transparenzpflichten nach Artikel 50: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 %. Falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gegenüber Behörden oder notifizierten Stellen: bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 %. Für Unternehmen gilt der höhere Wert als Obergrenze, für KMU und Start-ups der niedrigere; der digitale Omnibus hat mit Artikel 99 Abs. 6a für kleine Midcaps dieselbe Obergrenze bei den Bußgeldern nach Artikel 99 Absatz 4 und 5 eingeführt. Die Behörden berücksichtigen unter anderem Schwere, Dauer, Vorsatz, Zusammenarbeit und Unternehmensgröße. Geldbußen gegen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck verhängt die Kommission nach Artikel 101.

Texte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlich ist allein das Amtsblatt.