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AI Act Checker

Artikel 5

Verbotene Praktiken im KI-Bereich

Gilt ab 2. Februar 2025Amtliche Quelle (EUR-Lex)

Geändert durch den digitalen Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744). Diese Seite zeigt den Artikel in der Fassung von 2024, die aktuelle Fassung ergibt sich aus der Änderungsverordnung. Zur Änderung

Was verlangt Artikel 5 der KI-Verordnung?

Artikel 5 verbietet bestimmte KI-Praktiken vollständig. Er gilt für alle, die ein solches System in der EU in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden, also für Anbieter wie Betreiber, und das seit 2. Februar 2025. Verboten sind: manipulative oder täuschende Techniken und das Ausnutzen von Schwächen wie Alter oder Behinderung, wenn sie erheblichen Schaden verursachen; Social Scoring, das zu Benachteiligung in sachfremden Zusammenhängen oder in unverhältnismäßigem Ausmaß führt; die Vorhersage von Straftaten allein aufgrund von Profiling oder Persönlichkeitsmerkmalen; das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern für Erkennungsdatenbanken; Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen; biometrische Kategorisierung zur Ableitung von Merkmalen wie politischer Einstellung oder sexueller Orientierung; sowie biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum zur Strafverfolgung außerhalb enger Ausnahmen. Der digitale Omnibus ergänzt ab 2. Dezember 2026 die Buchstaben ba und bb zu KI, die nicht einvernehmliche intime Darstellungen und Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugt. Bußgelder reichen bis 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Zugehörige Erwägungsgründe

Leitlinien-Kapitel zu diesem Artikel

Texte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlich ist allein das Amtsblatt.