Artikel 4
KI-Kompetenz
Geändert durch den digitalen Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744). Diese Seite zeigt den Artikel in der Fassung von 2024, die aktuelle Fassung ergibt sich aus der Änderungsverordnung. Zur Änderung
Was verlangt Artikel 4 der KI-Verordnung?
Artikel 4 regelt die KI-Kompetenz. Er verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, also jede Organisation, die KI entwickelt oder beruflich nutzt, unabhängig von der Risikostufe, und gilt seit 2. Februar 2025. Die Fassung von 2024 verlangte, nach besten Kräften sicherzustellen, dass Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Der digitale Omnibus, Verordnung (EU) 2026/1744, hat die Pflicht im Juli 2026 neu gefasst: Anbieter und Betreiber müssen nun Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung von KI-Kompetenz zu fördern, ein bestimmtes Niveau muss nicht mehr garantiert werden. Form, Zertifikat oder Prüfung schreibt der Artikel nicht vor. Übliche Maßnahmen sind Schulungen, interne Leitfäden und klare Zuständigkeiten, passend zu Rolle und Einsatzkontext; Aufzeichnungen darüber belegen, was getan wurde. Artikel 99 nennt für Artikel 4 keine Bußgeldstufe, die Mitgliedstaaten können aber in ihren nationalen Regeln Sanktionen vorsehen.
Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.
Zugehörige Erwägungsgründe
Texte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlich ist allein das Amtsblatt.