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AI Act Checker

Artikel 6

Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme

Gilt ab 2. Dezember 2027Amtliche Quelle (EUR-Lex)

Was verlangt Artikel 6 der KI-Verordnung?

Artikel 6 entscheidet, ob ein KI-System hochriskant ist. Das betrifft vor allem Anbieter, die den Großteil der Hochrisiko-Pflichten tragen, und Betreiber, deren Pflichten nach Artikel 26 daran anknüpfen. Es gibt zwei Wege. Nach Artikel 6 Abs. 1 ist ein System hochriskant, wenn es Sicherheitsbauteil eines Produkts oder selbst ein Produkt ist, das unter die Harmonisierungsvorschriften in Anhang I fällt, etwa Maschinen oder Medizinprodukte, und eine Konformitätsbewertung durch Dritte braucht. Nach Artikel 6 Abs. 2 sind Systeme in den Bereichen des Anhangs III hochriskant, zum Beispiel Biometrie, Bildung, Beschäftigung und Zugang zu wesentlichen Diensten wie Krediten. Artikel 6 Abs. 3 nimmt ein Anhang-III-System aus, wenn es kein erhebliches Risiko birgt, etwa weil es nur eine eng begrenzte verfahrensbezogene oder vorbereitende Aufgabe erfüllt, aber nie, wenn es Profiling betreibt. Wer sich darauf stützt, muss seine Bewertung vor dem Inverkehrbringen dokumentieren. Nach dem digitalen Omnibus gelten die Hochrisiko-Anforderungen ab 2. Dezember 2027 für Anhang III und ab 2. August 2028 für Anhang I.

Zugehörige Erwägungsgründe

Texte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlich ist allein das Amtsblatt.