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Leitlinien der Kommission zu verbotenen Praktiken der künstlichen Intelligenz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)

Leitlinie · 9

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe H der KI-Verordnung – Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme zu Strafverfolgungszwecken

Artikel 5

(289)

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h der KI-Verordnung ist die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken vorbehaltlich begrenzter, in der KI-Verordnung abschließend festgelegter Ausnahmen verboten. Insbesondere sind in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i bis iii der KI-Verordnung drei Situationen vorgesehen, in denen die Verwendung solcher Systeme zulässig sein kann, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist und die Bedingungen und Schutzvorkehrungen des Artikels 5 Absätze 2 bis 7 der KI-Verordnung erfüllt sind.

(290)

Nach Artikel 5 Absatz 5 der KI-Verordnung steht es den Mitgliedstaaten frei, zu entscheiden, ob und in welchen der drei Situationen die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken in ihrem Hoheitsgebiet zulässig ist. Bestehen keine nationalen Rechtsvorschriften, die eine solche Verwendung erlauben und regeln, dürfen Strafverfolgungsbehörden und in ihrem Namen handelnde Stellen solche Systeme nicht zu Strafverfolgungszwecken einsetzen. Das Bestehen nationaler Rechtsvorschriften, die den einschlägigen Anforderungen der KI-Verordnung entsprechen, ist daher eine Voraussetzung für eine solche Verwendung.

(291)

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h der KI-Verordnung ist nur die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken verboten, sodass nur Betreiber solcher Systeme von dieser Bestimmung betroffen sind. Das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Systeme sowie die Verwendung anderer biometrischer Fernidentifizierungssysteme sind nicht verboten, unterliegen jedoch den Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III Buchstabe a der KI-Verordnung. Lässt ein Mitgliedstaat die Verwendung biometrischer Echtzeit- Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken für eines der drei in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h der KI- Verordnung aufgeführten Ziele zu, gelten die Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme auch für diese Verwendung.

(292)

Und schließlich gelten für die nachträgliche Verwendung biometrischer Fernidentifizierungssysteme zu Strafverfolgungszwecken besondere Vorschriften. Eine solche nicht in Echtzeit erfolgende Verwendung ist nicht verboten, unterliegt aber zusätzlichen Schutzvorkehrungen für den Einsatz von Hochrisiko-KI-Systemen (Artikel 26 Absatz 10 der KI-Verordnung).

9.1.Begründung und Ziele

(293)

In Erwägungsgrund 32 der KI-Verordnung wird anerkannt, dass die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken besonders in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen eingreift, da sie die Privatsphäre eines großen Teils der Bevölkerung beeinträchtigt, ein Gefühl der ständigen Überwachung weckt und indirekt von der Ausübung der Versammlungsfreiheit und anderer Grundrechte abhalten kann. Technische Ungenauigkeiten von KI-Systemen, die für die biometrische Fernidentifizierung natürlicher Personen bestimmt sind, können zu verzerrten Ergebnissen führen und eine diskriminierende Wirkung haben. Solche möglichen verzerrten Ergebnisse und eine solche diskriminierende Wirkung sind von besonderer Bedeutung, wenn es um das Alter, die ethnische Herkunft, die Rasse, das Geschlecht oder Behinderungen geht. Darüber hinaus bergen die Unmittelbarkeit der Auswirkungen und die begrenzten Möglichkeiten weiterer Kontrollen oder Korrekturen im Zusammenhang mit der Verwendung solcher in Echtzeit betriebener Systeme erhöhte Risiken für die Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen, die im Zusammenhang mit Strafverfolgungsmaßnahmen stehen oder davon betroffen sind.

(294)

Ist die Verwendung solcher Systeme jedoch unbedingt erforderlich, um einem erheblichen öffentlichen Interesse zu dienen, und sind die Situationen, in denen eine solche Verwendung erfolgen kann, erschöpfend aufgeführt und eng abgegrenzt, so überwiegt diese Verwendung die Risiken für die Grundrechte (Erwägungsgrund 33 der KI-Verordnung). Um sicherzustellen, dass solche Systeme „verantwortungsvoll und verhältnismäßig“ genutzt werden, unterliegt deren Verwendung den Schutzvorkehrungen und den spezifischen Pflichten und Anforderungen in Artikel 5 Absätze 2 bis 7 der KI-Verordnung.

9.2.Die wichtigsten Konzepte und Komponenten des Verbots Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h der KI-Verordnung Folgende Praktiken im KI-Bereich sind verboten: die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken, außer wenn und insoweit dies im Hinblick auf eines der folgenden Ziele unbedingt erforderlich ist: i) gezielte Suche nach bestimmten Opfern von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung sowie die Suche nach vermissten Personen; ii) Abwenden einer konkreten, erheblichen und unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit natürlicher Personen oder einer tatsächlichen und bestehenden oder tatsächlichen und vorhersehbaren Gefahr eines Terroranschlags; iii) Aufspüren oder Identifizieren einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt wird, zum Zwecke der Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungen oder von Strafverfahren oder der Vollstreckung einer Strafe für die in Anhang II aufgeführten Straftaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist. Unterabsatz 1 Buchstabe h gilt unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung biometrischer Daten zu anderen Zwecken als der Strafverfolgung.

(295)

Damit das Verbot nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h der KI-Verordnung gilt, müssen mehrere kumulative Bedingungen erfüllt sein:

(i) Das KI-System muss ein biometrisches Echtzeit-Fernidentifizierungssystem sein, (ii) die Tätigkeit besteht in der „Verwendung “ dieses Systems, (iii)in „Echtzeit“, (iv) in öffentlich zugänglichen Räumen und (v) zu Zwecken der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung.

(296)

Die zweite Bedingung, d. h. die „Verwendung“ des KI-Systems, wurde bereits in Abschnitt 2. dieser Leitlinien analysiert. Die übrigen vorstehend aufgeführten Bedingungen werden im Folgenden näher beschrieben und analysiert. 9... Der Begriff der biometrischen Fernidentifizierung

(297)

Biometrische Erkennungstechnologien erkennen und erfassen messbare physikalische Merkmale (wie die Größe der Augen und ihre Entfernung voneinander, die Länge der Nase usw.) oder verhaltensbezogene Merkmale (z. B. Gang oder Stimme) und wandeln sie in maschinenlesbare biometrische Daten um (siehe Abschnitt 7...d). Diese Daten stehen in unterschiedlicher Form zur Verfügung: als Bilder oder Muster, bei denen es sich um eine mathematische Darstellung der hervorstechendsten Merkmale einer Person handelt und die zu Erkennungszwecken verwendet werden. Biometrische Erkennungstechnologien werden für Verifizierungs- und Identifizierungszwecke verwendet.

(298)

Gemäß Artikel 3 Nummer 41 der KI-Verordnung ist ein biometrisches Fernidentifizierungssystem „ein KI-System, das dem Zweck dient, natürliche Personen ohne ihre aktive Einbeziehung und in der Regel aus der Ferne durch Abgleich der biometrischen Daten einer Person mit den in einer Referenzdatenbank gespeicherten biometrischen Daten zu identifizieren“.

(299)

Diese Definition deckt nur die Identifizierungsfunktion biometrischer Erkennungssysteme ab, was das Fehlen einer aktiven Einbeziehung der betroffenen Person beinhaltet (d. h. sie ist nicht aktiv beteiligt) und dazu führt, dass die Eigenschaften dieser Personen in der Regel aus der Ferne erfasst werden. Zur Identifizierungsleistung werden die erfassten biometrischen Daten mit biometrischen Daten verglichen, die bereits in einer Referenzdatenbank (z. B. einem Speicher, einer Kriminaldatenbank mit Gesichtsbildern oder Mustern von Verdächtigen) gespeichert sind.

a) Nur zu Identifizierungszwecken

(300)

Der Begriff „biometrische Identifizierung“ wird in Artikel 3 Nummer 35 der KI- Verordnung definiert als „die automatisierte Erkennung physischer, physiologischer, verhaltensbezogener oder psychologischer menschlicher Merkmale zum Zwecke der Feststellung der Identität einer natürlichen Person durch den Vergleich biometrischer Daten dieser Person mit biometrischen Daten von Personen, die in einer Datenbank gespeichert sind“.

(301)

In Erwägungsgrund 15 der KI-Verordnung wird ferner klargestellt, dass solche menschlichen Merkmale Folgendes umfassen können:

Gesicht, Augenbewegungen, Körperform, Stimme, Prosodie, Gang, Haltung, Herzfrequenz, Blutdruck, Geruch, charakteristischer Tastenanschlag.

(302)

KI-Systeme, die für die Verfolgung natürlicher Personen verwendet werden, um beispielsweise festzustellen, in welche Richtung ein Verdächtiger entflohen ist, können ebenfalls in die Definition der biometrischen Identifizierung aufgenommen werden. Dies lässt sich aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der KI-Verordnung ableiten, der das Aufspüren von Tatverdächtigen ermöglicht. Aufspüren ist möglich, wenn eine Person verfolgt wird.

(303)

KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Verifizierung verwendet werden sollen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Verbots nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h der KI-Verordnung. Die biometrische Verifizierung (oder Authentifizierung) besteht darin, an einem Sensor angezeigte Daten mit einem anderen Satz an Daten, die zuvor auf einem Gerät wie einem Smartphone, einem Reisepass oder einem Personalausweis gespeichert wurden, zu vergleichen. Mit der biometrischen Verifizierung soll überprüft werden, ob eine bestimmte Person die Person ist, für die sie sich ausgibt.

Ein Beispiel für biometrische Verifizierung ist der Abgleich des Gesichts eines Reisenden, das an einem e-Gate gescannt wurde, mit dem Gesichtsbild in dessen Reisepass.

b) Ferne

(304)

Nach Artikel 3 Nummer 41 der KI-Verordnung beinhaltet Ferne, dass biometrische Systeme in der Lage sind, natürliche Personen ohne ihre aktive Einbeziehung und in der Regel aus der Ferne durch Abgleich der biometrischen Daten einer Person mit den in einer Referenzdatenbank gespeicherten biometrischen Daten zu identifizieren.

(305)

Die Verwendung biometrischer Systeme zur Bestätigung der Identität einer natürlichen Person zu dem alleinigen Zweck, Zugang zu einem Dienst zu erhalten, ein Gerät zu entriegeln oder Sicherheitszugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, ist vom Begriff „Ferne“ ausgeschlossen (Erwägungsgrund 15 der KI-Verordnung). Diese Modalität wird beispielsweise bei der Zugangskontrolle verwendet.

So wird beispielsweise ein Gesichtsidentifizierungssystem mittels Gesichtsscan- Technologie für den Zugang zu einem beschränkten Bereich (z. B. Kraftwerksgelände) eingesetzt; das System vergleicht das an der Eingangskamera präsentierte Gesicht der Einzelperson mit einem Referenzbild, das in einer Referenzdatenbank der Personen, die das Gebäude betreten dürfen, enthalten ist.

(306)

In Erwägungsgrund 17 der KI-Verordnung wird klargestellt, dass dieser Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des Verbots dadurch gerechtfertigt wird, dass diese Systeme im Vergleich zu biometrischen Fernidentifizierungssystemen, die zur Verarbeitung biometrischer Daten einer großen Anzahl von Personen ohne ihre aktive Einbeziehung verwendet werden können, geringfügige Auswirkungen auf die Grundrechte natürlicher Personen haben dürften. In diesem Erwägungsgrund wird ferner klargestellt, dass biometrische Fernidentifizierungssysteme in der Regel zur zeitgleichen Erkennung mehrerer Personen oder ihrer Verhaltensweisen verwendet werden, um die Identifizierung natürlicher Personen ohne ihre aktive Einbeziehung erheblich zu erleichtern. Für eine aktive Beteiligung reicht es nicht aus, dass Personen über das Vorhandensein von Kameras informiert werden, sondern sie müssen aktiv und bewusst vor eine Kamera treten, die so angebracht ist, dass sie eine aktive Beteiligung fördert.

Beispiele:

– biometrische Fernidentifizierungssysteme, die in Kameras an Wänden oder Decken von U-Bahn-Stationen zu Überwachungszwecken verwendet werden. Ein solches System erfüllt die Bedingung der Ferne.

– Systeme, die zur Gewährung des Zugangs zu einer U-Bahn-Station verwendet werden, wie z. B. biometrische U-Bahn-Tickets, bei denen Personen aktiv beteiligt sind und bewusst an den biometrischen Sensor herangehen, um Zugang zu erhalten, erfüllen diese Bedingung nicht.

(307)

Biometrische Erkennungssysteme, die (kontaktlos) Fingerabdrücke, Gang, Stimme, DNA, Tastenanschläge und andere (biometrische) verhaltensbezogene Signale verarbeiten, können ebenfalls biometrische Fernidentifizierungssysteme darstellen.

Beispiele:

– Zur Identifizierung einer sprechenden Person kann ein biometrisches System zur Stimmerkennung eingesetzt werden. Das Mikrofon erfasst dann die biometrische Probe.

– Ein System zur Gangarterkennung kann mittels Überwachungsaufnahmen verwendet werden, wobei die Videoaufnahmen automatisch auf Übereinstimmungen mit zuvor erfassten Mustern überprüft werden. – Biometrische Technologien zur Messung von Tastenanschlägen können dazu verwendet werden, die Person zu identifizieren, die eine betrügerische Nachricht eingibt.

Die Tatsache, dass diese Systeme als Beispiele für biometrische Fernidentifizierungssysteme angeführt werden, bedeutet nicht, dass sie nach Artikel 5 der KI-Verordnung verboten sind.

(308)

Bei Body-Cams, die zur biometrischen Fernidentifizierung geeignet sind und von einzelnen Strafverfolgungsbeamten verwendet werden, wird davon ausgegangen, dass das ungezielte Filmen beispielsweise bei einer Demonstration mit Hunderten von Teilnehmern die Bedingung der Ferne erfüllt.

c) Referenzdatenbank

(309)

Eine Identifizierung ist ohne eine Referenzdatenbank mit biometrischen Daten für Abgleichszwecke nicht möglich. Daher ist die Existenz einer Referenzdatenbank für die Durchführung des Vergleichs zu Identifizierungszwecken unentbehrlich.

Beispielsweise könnte bei vermissten Personen die Datenbank des Schengener Informationssystems als Referenzdatenbank für Gesichtserkennungszwecke genutzt werden (sobald sie betriebsbereit ist).

9... Echtzeit

(310)

Echtzeit bedeutet, dass das System biometrische Daten „zeitgleich, nahezu zeitgleich oder auf jeden Fall ohne erhebliche Verzögerung“ erfasst und weiterverarbeitet 191. Sämtliche Verarbeitungsschritte, d. h. die Erfassung, der Abgleich und die Identifizierung biometrischer Daten, erfolgen zeitgleich oder nahezu zeitgleich, was eine „begrenzte kurze Verzögerung“ umfassen kann, um zu verhindern, dass das Verbot durch die nachträgliche Verwendung biometrischer Fernidentifizierungssysteme umgangen wird. Der Begriff „ohne erhebliche Verzögerung“ wird in der KI- Verordnung nicht definiert; dies muss im Einzelfall geprüft werden. Da es sich bei den Geräten, die zur Echtzeit- oder nachträglichen Fernidentifizierung verwendet werden, zunehmend um die gleichen Geräte mit unterschiedlichen Funktionen handelt, ist die Unterscheidung zeitbezogen. Im Allgemeinen ist eine Verzögerung zumindest dann erheblich, wenn die Person den Ort, an dem die biometrischen Daten erfasst wurden, wahrscheinlich verlassen hat.

(311)

In der Regel werden Echtzeitsysteme an einem bestimmten Ort eingesetzt, um eine schnelle Reaktion zu erleichtern, nicht aber, um nachträglich Personen zu identifizieren. Sie bieten dem Verwender des Systems die Möglichkeit, die Bewegungen überwachter Personen zu verfolgen und zu beobachten.

a) Ein KI-System überprüft alle Besucher, die den Veranstaltungsort eines Konzerts betreten mittels Screening: biometrische Fernidentifizierung in Echtzeit b) Ein System filmt alle eintreffenden Besucher eines Konzerts. Beim Konzert kommt es zu einem Zwischenfall. Nach dem Konzert wird das Identifizierungssystem bei dem Videomaterial eingesetzt, um den Täter zu identifizieren: nachträgliche Fernidentifizierung.

(312)

Nimmt eine Strafverfolgungsbehörde mit einem mobilen Gerät verdeckt ein Bild einer Person auf und übermittelt sie dieses zur sofortigen Abfrage an eine Datenbank, kann dies abhängig von den jeweiligen Umständen unter das Verbot des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe h der KI-Verordnung fallen.

9... In öffentlich zugänglichen Räumen

(313)

In Artikel 3 Nummer 44 der KI-Verordnung werden öffentlich zugängliche Räume wie folgt definiert:

ein einer unbestimmten Anzahl natürlicher Personen zugänglicher physischer Ort in privatem oder öffentlichem Eigentum, unabhängig davon, ob bestimmte Bedingungen für den Zugang gelten, und unabhängig von möglichen Kapazitätsbeschränkungen.

(314)

In Erwägungsgrund 19 der KI-Verordnung sind mehrere Elemente aufgeführt, die solche Räume charakterisieren:

- Zugänglichkeit für eine unbestimmte Anzahl von Personen, unabhängig von möglichen Kapazitäts- oder Sicherheitsbeschränkungen wie dem Kauf eines Fahrscheins, der vorherigen Registrierung oder der Erfüllung eines Mindestalters. Die Möglichkeit, durch eine unversperrte Tür Zugang zu dem Raum zu erlangen, bedeutet nicht, dass der Ort öffentlich zugänglich ist, wenn aufgrund von Hinweisen oder Umständen das Gegenteil nahegelegt wird (etwa ein Schild, das den Zugang einschränkt). Darüber hinaus kann der Zugang zu einem Raum auf bestimmte Personen beschränkt werden, die in einem mit der öffentlichen Sicherheit zusammenhängenden Gesetz oder im Rahmen einer eindeutigen Willenserklärung der Person, die die entsprechende Befugnis über den Ort ausübt, bestimmt wurden.

Beispielsweise sind öffentlich zugängliche Räume grundsätzlich: - Veranstaltungsorte für Konzerte, bei denen die Teilnehmer eine Eintrittsgebühr zahlen.

- Veranstaltungsorte, an denen eine Messe organisiert wird, die sich an Teilnehmer über 50 Jahre richtet.

Ein durch ein Tor geschlossener Raum gilt, auch wenn das Tor unversperrt ist, wie z. B. der Toreingang eines eingezäunten Wohngebiets mit mehreren Häusern, in der Regel nicht als öffentlich zugänglicher Raum. Dagegen stellt ein in einer eingezäunten Wohnanlage gelegener Park mit öffentlichen Öffnungszeiten ohne Zugangsbeschränkungen während dieser Zeiten in der Regel einen öffentlich zugänglichen Raum und außerhalb dieser Zeiten einen geschlossenen Raum dar. - Irrelevant sind die Eigentumsverhältnisse, d. h. ein Raum muss sich nicht in öffentlichem Eigentum befinden, damit er als öffentlich zugänglicher Raum angesehen werden kann.

Beispielsweise kann der Raum Eigentum einer privaten Einrichtung, einer öffentlichen Einrichtung oder einer öffentlichen, von einer privaten Partei verwalteten Einrichtung sein, ohne dass dies Auswirkungen auf die Art des Raums hat.

- Keine spezifische Tätigkeit, für die der Raum genutzt wird; ein öffentlich zugänglicher Bereich ist nicht unbedingt ein Raum, der mit einer öffentlichen Dienstleistung zusammenhängt. Darüber hinaus kann ein mit einer öffentlichen Dienstleistung zusammenhängender Raum auch nicht öffentlich zugängliche Räume umfassen, d. h. die Büros der Beamten, die in einer Gemeinde tätig sind.

Öffentlich zugängliche Räume können beispielsweise für Gewerbe, etwa Geschäfte, Restaurants, Cafés, für Dienstleistungen, etwa Banken, freiberufliche Tätigkeiten (Arztpraxen, Wirtschaftsprüferbüros), Gastgewerbe (z. B. Hotel) usw., für Sport, etwa Schwimmbäder, Fitnessstudios, Stadien usw., für Verkehr, etwa Bus- und U- Bahn-Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen, Transportmittel usw., für Unterhaltung, etwa Kinos, Theater, Museen, Konzert- und Konferenzsäle usw. oder für Freizeit oder Sonstiges, etwa öffentliche Straßen und Plätze, Parks, Wälder, Spielplätze genutzt werden.

(315)

Die folgenden Räume stellen keine öffentlich zugänglichen Räume im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe h der KI-Verordnung dar:

- Online-Räume, da sie keinen physischen Ort im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der KI-Verordnung darstellen.

Chatrooms, soziale Medien, Online-Plattformen usw. sind daher vom Anwendungsbereich des Verbots ausgenommen.

- Bestimmte Räume, die für den Zugang einer begrenzten Anzahl von Personen bestimmt sind, wie Fabriken, Unternehmen und Arbeitsplätze mit Zugangskontrolle oder Beschränkungen für die betreffenden Mitarbeiter oder Dienstleister, da sie nur für den Zugang durch die betreffenden Mitarbeiter und Dienstleister bestimmt sind.

So gilt beispielsweise ein Arbeitsplatz, der mit einem Werksausweis zugänglich ist, grundsätzlich nicht als öffentlich zugänglicher Raum, während ein Büro ohne Zugangskontrollen eventuell öffentlich zugänglich sein kann. - Justizvollzugsanstalten und Grenzkontrollbereiche sind keine öffentlich zugänglichen Räume.

(316)

So ist beispielsweise eine Grenzübergangsstelle kein öffentlich zugänglicher Raum, während die Straße, die zu der Grenzübergangsstelle führt, oder ein Wald in der Nähe dies in der Regel ist.

(317)

Einige Räume können eine Doppelfunktion haben. So gilt beispielsweise ein Flughafen hinsichtlich seiner Gemeinschaftsflächen im Allgemeinen als öffentlich zugänglicher Raum, während der für Grenzkontrollen bestimmte Bereich (in dem die Zollbeamten stehen und Pass- oder Ausweiskontrollen stattfinden) vom Anwendungsbereich des Verbots ausgenommen ist.

(318)

Wie in Erwägungsgrund 19 der KI-Verordnung klargestellt wird, sollte die Bewertung, ob ein Raum für die Öffentlichkeit zugänglich ist, auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung erfolgen.

9... Zu Strafverfolgungszwecken

(319)

Das Verbot in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h der KI-Verordnung gilt für die Verwendung von Systemen zur biometrischen Fernidentifizierung für Strafverfolgungszwecke, unabhängig davon, welche Einrichtung, Behörde oder Stelle die Strafverfolgungsmaßnahmen durchführt.

(320)

Strafverfolgung wird in Artikel 3 Nummer 46 der KI-Verordnung definiert als „Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit“. Diese Zwecke sind mit den in Artikel 1 der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung aufgeführten Zwecken identisch. Daher kann jede Auslegung dieser Zwecke im Zusammenhang mit der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung auch für die Auslegung des in der KI-Verordnung verwendeten Begriffs „Strafverfolgung“ maßgeblich sein.

(321)

Strafverfolgungszwecke umfassen die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten. Sie umfassen außerdem Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verhütung von Straftaten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, bevor eine Straftat tatsächlich begangen wird. So kann die Polizei beispielsweise bei Demonstrationen, großen Sportveranstaltungen oder Ausschreitungen im Zusammenhang mit der Verbrechensverhütung Zwangsmittel einsetzen. Und schließlich umfassen diese Tätigkeiten die Strafvollstreckung wie die Vollstreckung von Urteilen.

(322)

Gemäß Artikel 3 Nummer 46 der KI-Verordnung können Strafverfolgungsmaßnahmen von Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag durchgeführt werden. Die Strafverfolgungsbehörden werden in Artikel 3 Nummer 45 der KI-Verordnung in derselben Weise wie die zuständigen nationalen Behörden in der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung definiert. Diese Definition umfasst Strafverfolgungsbehörden und betraute Stellen oder Einrichtungen (bei denen es sich um private Parteien handeln kann):

(a) „eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist“, oder

Zu diesen Behörden gehören beispielsweise Polizeibehörden und Behörden der Strafgerichtsbarkeit (z. B. Staatsanwälte), wenn sie Strafverfolgungsaufgaben wahrnehmen.

(b) „eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, übertragen wurde.“

(323)

Nach der KI-Verordnung können andere Einrichtungen, Stellen oder Personen Strafverfolgungstätigkeiten ausüben, nachdem sie durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit der ihnen für die vorstehend genannten Zwecke übertragenen öffentlichen Gewalt und hoheitlichen Befugnissen betraut wurden.

(324)

„Im Namen von“ bedeutet, dass eine Strafverfolgungsbehörde die Durchführung einer Strafverfolgungsmaßnahme (oder eines Teils davon) einer anderen Stelle oder Person, einschließlich privater Parteien, übertragen oder in bestimmten Fällen eine andere Stelle oder Person aufgefordert hat, zur Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen tätig zu werden. In beiden Fällen müssen die Strafverfolgungsbehörden Anweisungen zu allen wesentlichen Aspekten erteilen und die andere Stelle beaufsichtigen, da diese Anforderung naturgemäß mit dem Begriff „im Namen“ einer Person verbunden ist.

Die Übertragung von Aufgaben auf andere Einrichtungen kann beispielsweise Folgendes umfassen:

- Öffentliche Verkehrsunternehmen, die von den Strafverfolgungsbehörden aufgefordert werden, die Sicherheit in den öffentlichen Verkehrsnetzen im Rahmen ihren Anweisungen und ihrer Aufsicht zu gewährleisten. - Sportverbände, die von den Strafverfolgungsbehörden aufgefordert werden, im Rahmen ihrer Anweisungen und Aufsicht tätig zu werden, um bei Sportveranstaltungen die Sicherheit zu gewährleisten. - Banken, die von Strafverfolgungsbehörden aufgefordert werden, bestimmte Maßnahmen zur „Bekämpfung bestimmter Straftaten in bestimmten Fällen“ im Rahmen der Anweisungen und Aufsicht der Strafverfolgungsbehörden durchzuführen.

Diese Tätigkeiten fallen unter die Definition des Begriffs „für die Zwecke der Strafverfolgung“, da diese Einrichtungen „im Namen“ von Strafverfolgungsbehörden handeln. Handeln diese Einrichtungen bei der Aufdeckung und Bekämpfung von Straftaten (wie Betrug und Geldwäsche) in ihrem „eigenen Namen“, fallen sie nicht unter das Verbot nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h der KI-Verordnung.

(325)

Nur wenn diese anderen Stellen oder Einrichtungen mit einer bestimmten Strafverfolgungsaufgabe betraut wurden, fallen ihre Tätigkeiten unter die Definition des Begriffs „Strafverfolgung“.

9.3.Ausnahmen vom Verbot

(326)

Die KI-Verordnung sieht drei Ausnahmen vom allgemeinen Verbot der Nutzung von biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken vor. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i bis iii der KI- Verordnung werden drei Ziele erschöpfend aufgeführt, für die eine biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung genehmigt werden kann, während in Artikel 5 Absätze 2 bis 7 der KI-Verordnung die Bedingungen und Schutzvorkehrungen für solche Genehmigungen festgelegt sind. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i bis iii der KI- Verordnung stellt für sich genommen keine Rechtsgrundlage für die Echtzeitnutzung biometrischer Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen dar. Vielmehr kann gemäß Artikel 5 Absatz 2 der KI-Verordnung nur ein nationales Gesetz eines Mitgliedstaats, das insbesondere die Anforderungen des Artikels 5 Absätze 2 bis 7 der KI-Verordnung erfüllt, die Verwendung biometrischer Echtzeit- Fernidentifizierung erlauben. Bestehen auf der Ebene eines Mitgliedstaates keine Rechtsvorschriften, die die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung zu einem oder mehreren dieser Zwecke zulassen, ist demzufolge eine solche Verwendung ab dem 2. Februar 2025 verboten.

9... Begründung und Ziele

(327)

Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i bis iii der KI-Verordnung dargelegten Ziele dienen dem Zweck, den Einsatz bestimmter KI- und Ermittlungsinstrumente für Strafverfolgungszwecke zu ermöglichen. Diese Ziele bestehen darin, i) die gezielte Suche nach Opfern von drei spezifischen schweren Straftaten und vermissten Personen [Schutz], ii) die Abwendung unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder der tatsächlichen Gefahr von Terroranschlägen [Abwenden] und iii) das Aufspüren oder Identifizieren von Verdächtigen und Straftätern im Zusammenhang mit bestimmten schweren Straftaten, laut Auflistung in Anhang II [Strafverfolgung/Ermittlung].

(328)

In diesen Szenarien hat der Unionsgesetzgeber die Sicherheitsbedürfnisse der Gesellschaft gegen das Risiko abgewogen, das Systeme zur biometrischen Echtzeit- Fernidentifizierung für die Grundrechte der diesen Systemen ausgesetzten Personen darstellen. Nach Erwägungsgrund 33 der KI-Verordnung müssen die Ziele, für die die Nutzung von Systemen zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung zu Strafverfolgungszwecken in öffentlich zugänglichen Räumen zulässig ist, streng, erschöpfend und eng abgegrenzt sein und dann in Erscheinung treten, wenn dies „unbedingt erforderlich ist, um einem erheblichen öffentlichen Interesse zu dienen, dessen Bedeutung die Risiken“ für die Grundrechte „überwiegt“. Jede andere Verwendung von Systemen zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken, die nicht in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i bis iii der KI-Verordnung aufgeführt wird, ist verboten. So ist beispielsweise die polizeiliche Verwendung von Systemen zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung zu dem Zweck, Ladendiebe zu identifizieren und ihre Gesichtsbilder mit Kriminaldatenbanken zu vergleichen, verboten, da sie nicht unter eines der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i bis iii der KI-Verordnung aufgeführten Ziele fällt.

9... Gezielte Suche nach Opfern von drei schweren Straftaten sowie nach vermissten Personen

(329)

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der KI-Verordnung ist die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken für die gezielte Suche nach Opfern von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung sowie die Suche nach vermissten Personen unter der Voraussetzung erlaubt, dass sie unbedingt erforderlich ist und die Bedingungen in Artikel 5 Absätze 2 bis 7 der KI-Verordnung erfüllt sind. a) Gezielte Suche nach Opfern von drei Arten von Straftaten

(330)

Mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der KI-Verordnung beschriebenen Szenario sollen Strafverfolgungsbehörden bei der Suche nach Opfern von drei schweren Straftaten unterstützt werden.

(331)

Eine gezielte Suche würde das Aufspüren und Identifizieren der Opfer beinhalten. Drei Arten von Straftaten

(332)

Die gezielte Suche nach bestimmten Opfern von drei schweren Straftaten fällt unter das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der KI-Verordnung aufgeführte Szenario: Entführung, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Menschen. Wenn beispielsweise ein Kind entführt wird und es konkrete Hinweise darauf gibt, dass der Entführer beabsichtigt, das Kind mit dem Auto von einem Ort zu einem anderen zu bringen, kann die Polizei für die gezielte Suche nach diesem Kind ein System zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung verwenden, muss jedoch einen Umkreis für den Einsatz und die Dauer der Verwendung für die Identifizierung des Kindes festlegen. b) Suche nach vermissten Personen

(333)

Das erste Szenario umfasst auch die Suche nach einer vermissten Person.

(334)

Zwischen vermissten Kindern und vermissten Erwachsenen kann eine Unterscheidung getroffen werden, da das freiwillige Verschwinden eines vermissten Erwachsenen nicht immer eine Suche auslöst. Bei den für vermisste Kinder geltenden Vorschriften bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. In jedem Fall erlaubt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der KI-Verordnung die Verwendung eines Systems zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung nur für die Suche nach vermissten Personen zu Strafverfolgungszwecken.

(335)

Das Verschwinden eines Erwachsenen führt nicht immer zu einer polizeilichen Suche, da Erwachsene das Recht auf Verschwinden haben. Eine Suche könnte mit dem rechtlichen Status der Person („unter Betreuung“), ihrem Gesundheitszustand (psychische Erkrankung), dem Vorliegen eines Abschiedsbriefes, aber auch mit der Abreise ohne persönliche Gegenstände verbunden sein. Geben die Umstände des Verschwindens Anlass zur Sorge, kann das Verschwinden bei der Polizei gemeldet werden, damit eine Suche beginnen kann.

(336)

In einigen Mitgliedstaaten kann die Suche nach einer vermissten Person im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens und nicht zu Strafverfolgungszwecken erfolgen. Wenn beispielsweise eine schutzbedürftige Person vermisst wird, aber kein Verdacht auf eine Straftat besteht oder ein anderer Strafverfolgungszweck vorliegt, würde die Verwendung von Systemen zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung für die Suche nach dieser Person nicht als Strafverfolgungszwecken dienend betrachtet und daher unter die Vorschriften für eine solche Verwendung gemäß der DSGVO fallen. 9... Abwendung von unmittelbaren Gefahren für das Leben oder von Terroranschlägen

(337)

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii der KI-Verordnung ist das zweite Szenario aufgeführt, in dem die Verwendung von Systemen zur biometrischen Echtzeit- Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken unter dem Vorbehalt zulässig ist, dass sie unbedingt erforderlich ist und die Bedingungen in Artikel 5 Absätze 2 bis 7 der KI-Verordnung erfüllt sind: „Abwenden einer konkreten, erheblichen und unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit natürlicher Personen oder einer tatsächlichen und bestehenden oder tatsächlichen und vorhersehbaren Gefahr eines Terroranschlags.“ a) Konkrete, erhebliche und unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit natürlicher Personen

(338)

Gemäß Artikel 2 der Charta, der das Recht auf Leben garantiert, müssen die Union und ihre Mitgliedstaaten das Leben des Einzelnen schützen und somit Schutzvorkehrungen treffen. Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii der KI-Verordnung in Bezug auf eine Gefahr für das Leben genannten Kriterien, die für die Zulässigkeit der Verwendung von Systemen zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken gelten, setzen voraus, dass eine 1. konkrete, 2. erhebliche und 3. unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von 4. natürlichen Personen besteht. Die Gefahr muss sich nicht auf identifizierte Einzelpersonen oder Gruppen beschränken, da sie sich auf natürliche Personen im Allgemeinen bezieht.

(339)

In Erwägungsgrund 33 der KI-Verordnung wird klargestellt, dass eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit natürlicher Personen auch eine unmittelbare Gefahr für kritische Infrastrukturen einschließt, „wenn die Störung oder Zerstörung einer solchen kritischen Infrastruktur zu einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person führen würde, auch durch die schwerwiegende Beeinträchtigung der Bereitstellung der Grundversorgung für die Bevölkerung oder der Wahrnehmung der Kernfunktion des Staates.“

Beispiele:

Eine schwerwiegende Störung und Zerstörung kritischer Infrastrukturen (z. B. eines Kraftwerks, eines Wasserversorgungssystems oder eines Krankenhauses) kann zu einer unmittelbaren Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer Person führen, wenn durch die Einstellung der Grundversorgung für die Bevölkerung eine schwere Beeinträchtigung entsteht (Entzug von Strom oder Trinkwasser über einen langen Zeitraum, bei besonders warmer oder kalter Witterung usw.).

(340)

Was eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit natürlicher Personen darstellt, wird letztlich auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem EU- Recht festgelegt und bewertet, wobei insbesondere die wichtigsten Elemente und die Begründungen des Artikels 5 der KI-Verordnung zu berücksichtigen sind. Um von den Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Systemen zur biometrischen Echtzeit- Fernidentifizierung zu Strafverfolgungszwecken in öffentlich zugänglichen Räumen Gebrauch machen zu können, müssen die Mitgliedstaaten dies in von ihnen zu erlassenden Rechtsvorschriften festlegen bzw. darauf verweisen.

(341)

Eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit ist eine Bedrohung, die jederzeit auftreten kann und bedeutet, dass „sofort gehandelt werden muss“204. Eine erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit bezieht sich auf schwere Körperverletzungen.

(342)

Unter einer spezifischen Bedrohung wird verstanden, dass die Bedrohung insofern klar definiert, individualisiert und konkret ist, als sie nicht hypothetisch ist oder sich auf bestimmte Gefahren im Allgemeinen bezieht.

Beispielsweise wird die Polizei darüber informiert, dass ein ehemaliger Studierender einen tödlichen Angriff an seiner ehemaligen Universität plant, weil er sich an mehreren ehemaligen Kommilitonen rächen will. Die Polizei erhält Informationen über die Unmittelbarkeit des Angriffs, die Fakultät, die sein Ziel ist, und die Waffen, die er zur Ausführung seiner Pläne einzusetzen beabsichtigt.

(343)

Eine spezifische (konkrete) Bedrohung muss nicht vorsätzlich sein. Auch Handlungen ohne Vorsatz können auch zu einer Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit führen.

b) Eine tatsächliche und bestehende oder tatsächliche und vorhersehbare Gefahr eines Terroranschlags

(344)

Dieser Teil des zweiten in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii der KI-Verordnung beschriebenen Szenarios besteht aus mehreren Elementen: das Vorliegen einer Gefahr eines Terroranschlags und die Merkmale der Gefahr, die tatsächlich und bestehend oder tatsächlich und vorhersehbar sein müssen.

Gefahr eines Terroranschlags

(345)

Die Bewertung des Bestehens und der Schwere der Gefahr erfolgt auf nationaler Ebene im Rahmen der Bewertung der tatsächlichen Umstände einer Maßnahme, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, insbesondere im Falle eines Terroranschlags, zu treffen ist. Die Einstufung der terroristischen Gefahr erfolgt auf nationaler Ebene und unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. So haben die Niederlande beispielsweise fünf Gefahrenstufen festgelegt, Belgien vier, Frankreich drei und Schweden fünf. Der Begriff „tatsächliche und bestehende oder tatsächliche und vorhersehbare Gefahr“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii ist jedoch ein autonomer Begriff des Unionsrechts und sollte daher grundsätzlich unabhängig von nationalen Definitionen beurteilt werden. Die Gefahr bezieht sich nicht auf den Terrorismus im Allgemeinen, sondern konkret auf die Gefahr eines Terroranschlags. Merkmale der Gefahr: tatsächlich und bestehend oder tatsächlich und vorhersehbar

(346)

Der Schwellenwert für die Schwere, den eine Gefahr erreichen muss, um die Verwendung von Systemen zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken zu ermöglichen, orientiert sich an der Rechtsprechung des EuGH zu Maßnahmen zur Vorratsdatenspeicherung und Fluggastdatensätzen zum Schutz der nationalen Sicherheit, insbesondere vor Terroranschlägen. Nach Auffassung des EuGH muss in diesen Kontexten „eine Bedrohung für die nationale Sicherheit real und aktuell, zumindest aber vorhersehbar sein, was das Eintreten hinreichend konkreter Umstände voraussetzt“209.

Abwendung

(347)

Anders als in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der KI-Verordnung wird in dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii beschriebenen Szenario nicht festgelegt, dass die Verwendung von Systemen zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung zum Aufspüren oder Identifizieren einer konkreten Person zulässig ist. Der Zweck des Szenarios besteht in der Abwendung einer bestimmten Gefahr. Dementsprechend kann das Szenario auch die Verwendung der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung zur Erkennung und Verfolgung von „Terroristen in Bewegung“ umfassen, d. h. von mehreren Personen, die mit derselben Gefahr in Verbindung stehen, sofern es konkrete Hinweise darauf gibt, dass diese Personen die Begehung eines Terroranschlags planen, aber der Ort nicht klar ist.

Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung zur Abwendung eines Terroranschlags in einem Park Die Polizei wird darüber informiert, dass eine Person in einem Park herumläuft und nach Menschen sucht, die sie mit einem Messer angreifen kann, während sie brutale extremistische Slogans schreit, die in der Regel mit Terroranschlägen und Terrorgruppen in Verbindung stehen. Hat der Mitgliedstaat die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung in dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii der KI-Verordnung beschriebenen Szenario zugelassen, können die Strafverfolgungsbehörden die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung nutzen, um die Person im Park und in dessen Umkreis zu identifizieren und aufzuspüren, um den Angriff abzuwenden, sofern die anderen Bedingungen des Artikels 5 Absätze 2 bis 7 der KI-Verordnung erfüllt sind.

9... Aufspüren und Identifizieren von Verdächtigen im Zusammenhang mit bestimmten Straftaten

(348)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii erlaubt die Verwendung von biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zum „Aufspüren oder Identifizieren einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt wird, zum Zwecke der Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungen oder von Strafverfahren oder der Vollstreckung einer Strafe für die in Anhang II aufgeführten Straftaten, die in den betreffenden Mitgliedstaaten mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist“.

Anhang II der KI-Verordnung enthält eine erschöpfende Liste schwerer Straftaten, bei denen die Verwendung von biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung für das vorstehend genannte Ziel genehmigt werden kann. Bei diesen Straftaten handelt es sich um:

– Terrorismus, – Menschenhandel, – sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, – illegaler Handel mit Drogen oder psychotropen Stoffen, – illegaler Handel mit Waffen, Munition oder Sprengstoffen, – Mord, schwere Körperverletzung, – illegaler Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe, – illegaler Handel mit nuklearen oder radioaktiven Substanzen, – Entführung, Freiheitsberaubung oder Geiselnahme, – Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, – Flugzeug- oder Schiffsentführung, – Vergewaltigung, – Umweltkriminalität, – organisierter oder bewaffneter Raub, – Sabotage, – Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, die an einer oder mehreren der oben genannten Straftaten beteiligt ist.

a) Aufspüren und Identifizieren

(349)

Ein Mitgliedstaat kann die Verwendung von biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken genehmigen, um zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen eine einer Straftat verdächtige Person aufzuspüren und zu identifizieren, diese Person in Bezug auf die begangene Straftat strafrechtlich zu verfolgen oder eine bestehende Strafe zu vollstrecken. b) Verdächtige und Täter

(350)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der KI-Verordnung deckt zwei Kategorien von Einzelpersonen ab: Verdächtige und Täter. Ein Verdächtiger ist eine Person, bei der ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat, und es wurden bereits hinreichende Beweise für ihre Beteiligung an der Straftat gesammelt. Ein Täter ist eine Person, die der Begehung einer Straftat beschuldigt oder diesbezüglich verurteilt wurde. Für das Aufspüren oder Identifizieren von Mittätern der in Anhang II der KI-Verordnung aufgeführten Straftaten gelten dieselben Bedingungen (Straftat wird in Anhang II der KI-Verordnung aufgeführt und Höchststrafe von mindestens vier Jahren).

c) Liste der schweren Straftaten

(351)

Nur schwere Straftaten rechtfertigen die Verwendung von Systemen zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken.

(352)

Die ersten fünf Straftaten, die in Anhang II der KI-Verordnung aufgeführt werden, sind dieselben wie die in Artikel 83 AEUV aufgeführten Straftaten mit europäischer Dimension, während die anderen Straftaten Prioritäten für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung darstellen. Einige dieser Straftaten (z. B. Entführungen, illegaler Handel mit nuklearen oder radioaktiven Substanzen) können mit Terrorismus in Verbindung gebracht werden.

(353)

Obgleich alle in Anhang II aufgeführten Straftaten Anlass zur Ausstellung eines europäischen Haftbefehls gegen einen Verdächtigen oder Täter sein können, ist es für die Verwendung von biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung zum Aufspüren und Identifizieren einer Person, die einer dieser schweren Straftaten verdächtigt wird, nicht erforderlich, dass ein europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde.

(354)

Darüber hinaus ist es für die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung für diesen Zweck erforderlich, dass die betreffende Straftat in dem betreffenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist.

Während eines gut besuchten Festivals in einer Stadt setzen die Polizeibehörden Live-Gesichtserkennungstechnik ein, um das Gebiet um das Festival herum zu überwachen und gesuchte Personen mit ausstehenden Haftbefehlen wegen illegalen Drogenhandels und Sexualstraftaten zu identifizieren. An verschiedenen Eingängen zum Festivalgelände nutzt die Polizei Live-Videoaufnahmen von Personen, die an einer mobilen Kamera vorbeigehen, um ihre Gesichter mit einer Überwachungsliste mit Gesichtern gesuchter Personen zu vergleichen.

Zunächst kann hinsichtlich der Arten von Straftaten im Falle des illegalen Drogenhandels auf biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung zurückgegriffen werden. Sexualstraftaten stehen jedoch nicht in der Liste der Straftaten, es sei denn, sie beziehen sich auf die sexuelle Ausbeutung von Kindern, Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder Vergewaltigung. Der Polizei ist es nicht gestattet, Echtzeit- Gesichtserkennungstechniken umfassend und ungezielt in der Hoffnung einzusetzen, gesuchte Straftäter zu finden und aus dem Verkehr zu ziehen.

Anders verhält es sich, wenn die Polizei eine physische Beschreibung mit einem Foto einer gesuchten Person erhalten hat, gegen die ein Europäischer Haftbefehl wegen Drogenhandels ergangen ist, und sie Grund zu der Annahme hat, dass diese Person auf dem Festival anwesend sein wird. Unter diesen Umständen kann der Einsatz von Echtzeit-Gesichtserkennungstechniken zur Identifizierung einer Zielperson unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der KI-Verordnung fallen.

Nach einem schweren Terroranschlag auf einen Weihnachtsmarkt mit zwölf Toten nutzt die Polizei Echtzeit-Gesichtserkennungstechniken, um den Täter zu identifizieren und festzustellen, wohin er flieht. In diesem Zusammenhang nutzen sie auch die Echtzeit-Gesichtserkennungstechnik des nahe gelegenen Bahnhofs und der Zielbahnhöfe der Züge, die kurz nach dem Angriff von dort abgehen. Im Fall eines Terroranschlags kann eine solche Verwendung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der KI-Verordnung zulässig sein.

(355)

Für Straftaten, die unter das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der KI- Verordnung beschriebene Szenario fallen, kann eine Verbindung zwischen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der KI- Verordnung hergestellt werden. Systeme zur biometrischen Echtzeit- Fernidentifizierung können zwar eingesetzt werden, um Opfer oder vermisste Personen zu finden, sie können aber auch dazu verwendet werden, Täter oder Verdächtige im Zusammenhang mit Menschenhandel, sexueller Ausbeutung, soweit sie Kinder betrifft (siehe Anhang II), und Entführung (soweit Entführung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der KI-Verordnung als Entführung gemäß Anhang II der KI- Verordnung einzustufen ist) aufzuspüren und zu identifizieren. Auch zwischen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern ii und iii der KI-Verordnung kann eine Verbindung hergestellt werden: Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme können zur Abwehr einer Gefahr verwendet werden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii fällt, und wenn diese Gefahr eintritt, können diese Systeme dazu genutzt werden, den Täter „in Bewegung“ zu identifizieren bzw. aufzuspüren.