Leitlinien der Kommission zu verbotenen Praktiken der künstlichen Intelligenz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)
Leitlinie · 11
Anwendungsbeginn
Gemäß Artikel 113 der KI-Verordnung gilt Artikel 5 der KI-Verordnung ab dem 2. Februar 2025. Die Verbote in dieser Bestimmung gelten grundsätzlich für alle KI- Systeme, unabhängig davon, ob sie vor oder nach diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.
Gleichzeitig werden die Kapitel über Governance und Sanktionen am 2. August 2025 in Kraft treten. Folglich gelten die Bestimmungen über Sanktionen bei Nichteinhaltung der Verbote in Artikel 5 der KI-Verordnung nicht vor dem 2. August 2025. In dieser Übergangszeit wird es auch keine Marktüberwachungsbehörden geben, die die ordnungsgemäße Einhaltung der Verbote überwachen.
Gleichwohl sind die Verbote auch in dieser Übergangszeit für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen uneingeschränkt anwendbar und verbindlich. Diese Akteure sollten daher die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie keine KI- Systeme in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden, die nach Artikel 5 der KI-Verordnung verbotene Praktiken darstellen könnten. Auch wenn die Bestimmungen bezüglich der Überwachung und der Geldbußen erst zu einem späteren Zeitpunkt gelten, haben die Verbote selbst unmittelbare Wirkung und ermöglichen es den Betroffenen somit, sie vor nationalen Gerichten durchzusetzen und einstweilige Verfügungen gegen die verbotenen Praktiken zu beantragen.