Artikel 50 KI-Verordnung
KI-Kennzeichnungspflicht: 18 Fragen und Antworten
Seit dem 2. August 2026 verlangt Artikel 50 der KI-Verordnung (AI Act, KI-VO) Kennzeichnungen für Deepfakes und für KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sowie Hinweise bei Chatbots. Nicht jedes KI-Bild und nicht jeder KI-Text braucht ein Label. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen; unser Kennzeichnungs-Leitfaden zeigt, wie Sie das Label gestalten und platzieren.
Für wen das gilt
- Unternehmen, Selbstständige und Creator, die KI-Bilder, -Videos, -Audio oder -Texte veröffentlichen
- Onlineshops, Agenturen und Verlage, die generative KI für Marketing oder Inhalte nutzen
- Websites und Apps mit KI-Chatbots oder Voicebots
- Anbieter generativer KI-Tools, für die maschinenlesbare Markierung
- Organisationen außerhalb der EU, deren KI-Ausgaben in der EU verwendet werden
Was das Gesetz verlangt
- Chatbots geben sich zu erkennen (Artikel 50 Absatz 1)
- Anbieter müssen KI-Systeme, die mit Menschen interagieren, so gestalten, dass diese wissen, dass sie es mit KI zu tun haben, es sei denn, das ist offensichtlich.
- Maschinenlesbare Markierung (Artikel 50 Absatz 2)
- Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben maschinenlesbar markieren, mit Ausnahmen etwa für die Standardbearbeitung.
- Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Artikel 50 Absatz 3)
- Betreiber solcher Systeme müssen die betroffenen Personen informieren.
- Deepfakes (Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 1)
- Betreiber müssen offenlegen, dass Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die ein Deepfake sind, künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt ein Hinweis, der die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
- KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 2)
- Betreiber müssen solche veröffentlichten Texte kennzeichnen, es sei denn, sie wurden menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert und jemand trägt die redaktionelle Verantwortung.
- Klar, rechtzeitig und barrierefrei (Artikel 50 Absatz 5)
- Die Information muss klar und eindeutig sein, spätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung erfolgen und den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
- Bußgelder (Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g)
- Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist; für KMU gilt der niedrigere.
Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?
Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026. Der digitale Omnibus, die Verordnung (EU) 2026/1744, ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten und hat dieses Datum nicht verschoben. Er hat nur eine enge Übergangsregel im neuen Artikel 111 Absatz 4 eingeführt: Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, haben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit für die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2.
Betreibern hilft diese Frist nicht. Kennzeichnungen für Deepfakes und für KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sowie Hinweise bei Chatbots sind seit dem 2. August 2026 Pflicht. Die Leitlinien der Kommission zu Artikel 50 bestätigen, dass ein System, das teils interaktiv und teils generativ ist, die Übergangsfrist nur für die Markierungspflicht nutzen kann, während der Hinweis an Nutzer ab dem 2. August 2026 vorhanden sein musste.
Wer muss KI-Inhalte kennzeichnen?
Artikel 50 verteilt die Pflichten. Anbieter, also wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, müssen Chatbots so bauen, dass sie sich zu erkennen geben (Artikel 50 Absatz 1), und erzeugte Inhalte maschinenlesbar markieren (Artikel 50 Absatz 2). Betreiber, also Unternehmen und andere Organisationen, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwenden, müssen Deepfakes und bestimmte KI-Texte kennzeichnen (Artikel 50 Absatz 4) und über Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung informieren (Artikel 50 Absatz 3).
Die meisten Unternehmen, die Bilder oder Texte mit einem generativen KI-Tool erstellen, sind Betreiber. Auch Selbstständige, Influencer und Agenturen handeln beruflich: Die Leitlinien der Kommission sehen jede Tätigkeit mit regelmäßigem wirtschaftlichem Nutzen und jede gewerbliche, berufliche oder freiberufliche Tätigkeit als beruflich an. Angestellte sind keine eigenen Betreiber, Betreiber ist ihr Arbeitgeber. Wer nur eine Agentur beauftragt, ohne zu entscheiden, ob und wie sie KI einsetzt, ist nach den Leitlinien kein Betreiber.
Was muss gekennzeichnet werden: Bilder, Videos, Audio oder Texte?
Nicht jede KI-Ausgabe. Bei Bildern, Audio und Videos betrifft die Betreiberpflicht Deepfakes: Inhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würden (Artikel 3 Nummer 60). Eine fotorealistische Fälschung einer echten Person oder eines echten Ereignisses braucht ein Label. Die Leitlinien nennen ein KI-Bild einer Sphinx, die über den Eiffelturm fliegt, als Beispiel für einen Inhalt, der kein Deepfake ist.
Bei Texten betrifft die Pflicht KI-erzeugte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, etwa Politik, öffentliche Gesundheit, öffentliche Sicherheit, Umwelt, Verbrauchersicherheit oder wirtschaftliche und wissenschaftliche Entwicklungen. Fantasy-Romane fallen nicht darunter, ebenso wenig gewöhnliche Werbetexte und Produktbeschreibungen ohne Aussagen etwa zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit. Deepfakes in offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken brauchen nur einen Hinweis, der das Werk nicht beeinträchtigt (Artikel 50 Absatz 4).
Unabhängig davon müssen Anbieter erzeugte Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar markieren, mit Ausnahmen für die Standardbearbeitung wie Grammatikkorrektur oder kleine Farbanpassungen (Artikel 50 Absatz 2). Mehr zu kennzeichnen, als das Gesetz verlangt, ist erlaubt und kann Vertrauen schaffen. Unser Kennzeichnungs-Leitfaden enthält einen kurzen Fragebogen, der Ihnen sagt, ob ein bestimmter Inhalt ein Label braucht.
Müssen KI-Texte im Blog, Newsletter oder in Pressemitteilungen gekennzeichnet werden?
Nur wenn der Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Ein Blogbeitrag über eine neue Produktfunktion ist das meist nicht, ein Beitrag über Gesundheitsfolgen, Energiepolitik oder ein neues Gesetz kann es sein. Als veröffentlicht gilt ein Text laut Leitlinien, wenn eine unbestimmte, recht große Zahl von Menschen darauf zugreifen kann, auch hinter einer Bezahlschranke. Interne Kommunikation und private Korrespondenz sind nicht veröffentlicht.
Auch dann braucht der Text kein Label, wenn er menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt (Artikel 50 Absatz 4). Die Leitlinien setzen die Hürde hoch: Eine sachkundige Person muss den Inhalt prüfen, einschließlich Faktencheck. Rechtschreibprüfung, automatisierte Kontrollen, eine bloße Redaktionsrichtlinie oder ein flüchtiges Abnicken reichen nicht, und wesentliche KI-Änderungen nach der Freigabe lassen die Ausnahme entfallen. Die verantwortliche Person oder Funktion sollte öffentlich auffindbar sein, etwa im Impressum.
Müssen KI-Produktbilder im Onlineshop gekennzeichnet werden?
Das hängt davon ab, ob das Bild in die Irre führen kann. Die Leitlinien nennen ein KI-generiertes Produktbild in Werbung oder auf Verpackungen, das das Produkt anders, attraktiver oder hochwertiger aussehen lässt als in Wirklichkeit, als Deepfake mit Kennzeichnungspflicht. Ein echtes Produkt vor einem KI-generierten Hintergrund ist dagegen kein Deepfake, solange die Werbung nicht darüber täuscht, wie das Produkt aussieht, was es kann oder wie es verwendet wird.
Farbkorrekturen, erweiterte Hintergründe, Skalierungen und Arrangements bestehender Produkte haben laut Leitlinien voraussichtlich nur geringen Einfluss auf die Echtheit. Anders ist es bei realistischen KI-Menschen, die Ihr Produkt präsentieren: Eine realistische synthetische Influencerin, die ein echtes Produkt testet, gehört zu den Deepfake-Beispielen der Leitlinien. Ein Label macht irreführende Werbung außerdem nicht zulässig, die Bilder müssen das Produkt also weiterhin fair zeigen.
Welche Strafen drohen, und können Mitbewerber abmahnen?
Verstöße gegen Artikel 50 können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g). Für KMU und Start-ups gilt der niedrigere Wert (Artikel 99 Absatz 6), seit dem digitalen Omnibus auch für kleine Midcaps. Die nationalen Marktüberwachungsbehörden setzen die Regeln von sich aus oder nach Beschwerden durch und berücksichtigen alle Umstände, etwa Größe, Vorsatz und Kooperation (Artikel 99 Absatz 7).
In Deutschland stellt sich zusätzlich die Frage, ob Mitbewerber oder Verbände eine fehlende KI-Kennzeichnung nach dem UWG abmahnen können. Einige Kanzleien halten Artikel 50 für eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG oder sehen im Verschweigen der KI-Herkunft eine mögliche Irreführung nach § 5 oder § 5a UWG. Soweit bekannt, hat der Bundesgerichtshof dazu noch nicht entschieden. Die Frage ist also offen und hängt vom Einzelfall ab.
Im Gesetz
Wichtige Fristen
- 2. Februar 2025Verbote und KI-Kompetenz gelten
- 2. August 2025GPAI, Governance und Sanktionen gelten
- 27. Juli 2026Digitaler Omnibus ändert die KI-Verordnung
- 2. August 2026Allgemeiner Geltungsbeginn
- 2. Dezember 2026Kennzeichnungsfrist für bestehende generative KI, neue Verbote
Häufige Fragen
- Gilt die Kennzeichnungspflicht rückwirkend für alte Inhalte?
- Nein, laut den Leitlinien der Kommission. Deepfakes und andere Ausgaben, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, sowie Texte von öffentlichem Interesse, die davor veröffentlicht wurden, brauchen kein nachträgliches Label. Früher erzeugte Texte, die ab dem 2. August 2026 veröffentlicht werden, müssen gekennzeichnet werden, und die Kennzeichnung älterer Deepfakes wird empfohlen.
- Was umfasst die Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026?
- Nur die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 durch Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden (Artikel 111 Absatz 4, eingefügt durch den digitalen Omnibus). Kennzeichnungen durch Betreiber und Chatbot-Hinweise sind nicht erfasst.
- Was ist ein Deepfake im Sinne der KI-Verordnung?
- Ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde (Artikel 3 Nummer 60). Fotorealismus macht das laut Leitlinien wahrscheinlicher, entscheidet aber nicht allein.
- Reicht das KI-Label von Instagram, TikTok oder LinkedIn?
- Laut Leitlinien können sich Betreiber auf Kennzeichnungswerkzeuge sehr großer Plattformen stützen, wenn diese einen klaren und eindeutigen Hinweis erzeugen, die Verantwortung bleibt aber bei Ihnen. Auf automatisch gesetzte Labels würden wir uns nicht verlassen, nutzen Sie also die Kennzeichnungsoption der Plattform oder kennzeichnen Sie den Inhalt selbst.
- Reichen Wasserzeichen oder Metadaten?
- Für Betreiber nicht. Maschinenlesbare Markierungen sind nach Artikel 50 Absatz 2 Pflicht des Anbieters, und die Leitlinien stellen klar, dass sich Betreiber bei Deepfakes nicht darauf verlassen können, weil Menschen sie ohne technische Hilfsmittel nicht wahrnehmen.
- Zählt leichte KI-Bearbeitung wie Grammatikkorrektur oder Übersetzung?
- Die Leitlinien werten Grammatikkorrektur, leichte stilistische Glättung und Übersetzungen als Standardbearbeitung, die Anbieter nicht markieren müssen. Zusammenfassungen oder Umformulierungen, die den Sinn ändern, sind etwas anderes. Eine menschlich geprüfte KI-Übersetzung eines von Menschen geschriebenen Artikels nennen die Leitlinien als Beispiel für die redaktionelle Ausnahme bei Texten von öffentlichem Interesse.
- Müssen Privatpersonen KI-Inhalte kennzeichnen?
- Nicht bei rein persönlicher, nicht beruflicher Nutzung (Artikel 2 Absatz 10); die Leitlinien nennen privat erstellte Deepfakes, die in sozialen Medien geteilt werden, als Beispiel. Wer mit Inhalten regelmäßig Geld verdient, etwa als Influencer oder Selbstständiger, handelt beruflich.
- Was gilt für Vereine?
- Die Ausnahme in Artikel 2 Absatz 10 ist für natürliche Personen formuliert. Nach unserem Verständnis ist ein Verein eine juristische Person und kann Betreiber sein, wenn er KI in eigener Verantwortung nutzt, sodass seine Deepfakes oder Texte von öffentlichem Interesse ein Label brauchen können.
- Gilt der AI Act in Österreich?
- Ja. Als EU-Verordnung gilt er in Österreich, Deutschland und allen anderen Mitgliedstaaten unmittelbar, ohne nationale Umsetzung. Nationales Recht bestimmt die zuständigen Behörden und legt die Sanktionsregeln im Rahmen von Artikel 99 fest.
- Gilt der AI Act für Unternehmen in der Schweiz?
- Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, dort gilt die KI-Verordnung als solche nicht. Sie erfasst aber Anbieter und Betreiber aus Drittländern, wenn die Ausgabe des KI-Systems in der EU verwendet wird (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c). Ein Schweizer Unternehmen, das Deepfakes für ein Publikum in Deutschland oder Österreich veröffentlicht, kann also erfasst sein.
- Muss ich das EU-KI-Icon verwenden?
- Nein. Die mit dem Praxisleitfaden veröffentlichten Icons sind freiwillig, die Offenlegungspflicht ist es nicht. Jedes klare und eindeutige Label kann genügen; unser Kennzeichnungs-Leitfaden zeigt Icons, Formulierungen und Platzierung.
- Ist der Praxisleitfaden (Code of Practice) verpflichtend?
- Nein. Der Praxisleitfaden zur Markierung und Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, veröffentlicht am 10. Juni 2026, ist freiwillig. Laut Kommission ist die Einhaltung ein einfacher Weg, die Pflichten aus Artikel 50 Absatz 2, 4 und 5 nachzuweisen; wer nicht unterzeichnet, muss die Einhaltung auf andere geeignete Weise belegen.
Sehen Sie, welche dieser Regeln für Sie gelten.
Prüfen Sie Ihre Website oder Ihr Produkt kostenlos gegen die KI-Verordnung und fordern Sie dann eine Prüfung durch einen Anwalt aus unserem Netzwerk an.
Dies ist eine Zusammenfassung in einfacher Sprache, keine Rechtsberatung.